Vereinfachtes Verfahren (§ 249 ff. FamFG) für die Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter, Jugendamt und Sozialamt
Vereinfachtes Verfahren Unterhalt Minderjähriger

Vereinfachtes Verfahren (§ 249 ff. FamFG) für die Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter, Jugendamt und Sozialamt

Im folgenden wurde das Vereinfachte Verfahren nach Überschriften systematisch in Abschnitten gegliedert.

Durch Klick auf die jeweiligen Überschriften verzweigen Sie zu den jeweiligen Beiträgen aus eigenen Aufzeichnungen, die als pdf-Datei hinterlegt und jeweils aktualisiert werden. Auf dieser Internetseite finden Sie folglich nur die Gliederung und eine kurze Einführung bzw. Problembeschreibung.

In der Praxis werden oft Probleme mit dem Vereinfachten Verfahren mitgeteilt und um Unterstützung gebeten. Mit den Ausführungen möchte ich versuchen, auftretende Probleme zu vermeiden und vorab eine Hilfestellung geben.

Das Vereinfachte Verfahren ist – auch für Jobcenter – eine gute Möglichkeit, den zivilrechtl. Auskunftsanspruch effektiv durchzusetzen.

(§ 249 ff. FamFG)

Tipps und Anregungen für die Praxis für Jobcenter, Sozial- und Jugendämter
(Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss).

Leider gibt es immer noch Jobcenter, die turnusmäßig im nachhinein Unterhalt im Mahnverfahren titulieren lassen. Das Vereinfachte Verfahren ist dem Mahnverfahren vorzuziehen, weil sich der Titel auch auf die Zukunft richten kann und das Pfändungsprivileg (§ 850d ZPO) genießt. Es kommt auch bei Pflichtigen im Ausland in Betracht.

Das Vereinfachte Verfahren ist in § 249 ff. FamFG geregelt.

Das Vereinfachte Verfahren ist nur unter bestimmten Bedingungen und nur für Unterhaltsansprüche während der Minderjährigkeit statthaft. Wurde für den Zeitraum, für den Unterhalt verlangt werden soll, bisher nicht entschieden und besteht kein Titel, kommt das Vereinfachte Verfahren in Betracht.

Das Vereinfachte Verfahren ist nicht nur darauf ausgerichtet, einen Titel zu bekommen. Es ist auch eine einfache Möglichkeit, den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt ist kaum nachvollziehbar, warum insbes. Jobcenter immer noch an Auskunftsersuchen erinnern und diese aufwändig im Verwaltungs- und Bussgeldverfahren durchsetzen wollen. Erhebt der Antragsgegner keine Einwendungen, kommt man einfach an einen Titel für die Vergangenheit und Zukunft. Die Unterhaltsvorschusskassen machen es sich da unter Hinweis auf die UVG-Richtlinien einfacher und arbeiten insoweit deutlich effektiver (!!).

Behörden haben keinen Vordruckzwang – gleichwohl nutzen die Unterhaltsvorschusskassen einen Vordruck.

Wenn die Jobcenter diesen oder den für das Kind vorgeschriebenen amtlichen Vordruck übernehmen wollen, müssen sie einige Anpassungen vornehmen. Die Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG muss einen eindeutigen Wortlaut haben, z. B., „dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt“. Leider wird darauf oft nicht geachtet und das führt zu vermeidbaren Irritationen beim Rechtspfleger. 

Die Behörde muss nach dem Wortlaut v. g. Bestimmung keine Nachweise – über Aufwandshöhe und Vergleichsberechung – beifügen. Man sollte es deshalb auch nicht tun (!!). Darauf wird im folgenden ausführlich eingegangen.

Nehmen Sie im Antrag keine Formulierung einer aufschiebend bedingten Titulierung vor und verlangen Zahlung an den jeweiligen Sozialleistungsträger; das führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand. Auch darauf wird im folgenden ausführlich eingegangen.

7.4.2.2.2.1.1 Kindergeldberücksichtigung
7.4.2.2.2.1.2 Keine aufschiebend bedingte Titulierung
7.4.2.2.2.1.3 Befristete Titel zugunsten der Unterhaltsvorschussbehörde
7.4.2.2.2.1.4 Zahlung an den Leistungsträger (keine gesetzliche Prozessstandschaft)

7.4.2.2.2.2.1 Durchführung der Vergleichsberechnung
7.4.2.2.2.2.2 Übergang nur bis zur Höhe des Aufwandes für das Kind
7.4.2.2.2.2.3 Kindergeldverschiebung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
7.4.2.2.2.2.4 Weitere Besonderheiten

7.4.3. Einwendungen des Schuldners gem. § 252 Abs. 1 FamFG
7.4.4 Andere Einwendungen des Schuldners gem. § 252 Abs. 2 FamFG

7.4.9   Antragsformular
Wie ausgeführt ist ein Formular nur für die Antragstellung durch das Kind selbst, ggf. vertreten durch den Beistand, vorgeschrieben. Ob es sich empfiehlt, dass amtliche Formular abzuändern, darf mitunter, insbesondere für Mangelfälle, bezweifelt werden.