Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, gem. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Dazu folgender Beitrag zur Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils eines minderjährigen Kindes.